Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.43 GEBR CH-SG

Art. 10 Gebührenordnung der Universität St.Gallen (GebR) - Andere Teilnehmer an Lehrveranstaltungen

III. Studiengebühren - 4. Semestergebühren
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Art. 10 GebR · Andere Teilnehmer an Lehrveranstaltungen

1. Für Hospitanten wird die Gebühr je belegte Wochenstunde festgesetzt.

2. Die Teilnehmer an Lehrveranstaltungen der Weiterbildung bezahlen die vom Veranstalter festgelegte Abgeltung.

3. Die Besucher öffentlicher Lehrveranstaltungen entrichten je Semester eine Pauschalgebühr; im Rahmen der Rechtsanwaltsausbildung an der HSG wird je belegte Lehrveranstaltung eine Gebühr erhoben.

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