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217.32 HSG CH-SG

Art. 9 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Ende des Arbeitsverhältnisses

I. Allgemeiner Teil - 3. Arbeitsverhältnis
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Art. 9 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Ende des Arbeitsverhältnisses

1. Das Arbeitsverhältnis endet

a) mit der im Arbeitsvertrag vereinbarten Dauer, soweit bei befristeten Arbeitsverträgen nichts anderes vereinbart wurde;

b) durch Kündigung;

c) durch Aufhebung des Arbeitsvertrags in gegenseitigem Einvernehmen;

d) aus Altersgründen;

e) bei der nach den Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung des Kantons vollständigen oder teilweisen Invalidität der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters auf dem rentenberechtigten Teil;

f) mit dem Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

2. Endet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen, kann das Rektorat eine Austrittsvereinbarung abschliessen.

3. Das Arbeitsverhältnis von Assistierenden ist an das Anstellungsverhältnis der Lehrstuhlinhaberin oder des Lehrstuhlinhabers gebunden. Mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses der zuständigen Lehrstuhlinhaberin oder des zuständigen Lehrstuhlinhabers an der Universität (z.B. Emeritierung) endet unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist auch das Anstellungsverhältnis der Assistierenden, wenn keine Fortführung mit dem Arbeitgeber vereinbart worden ist.

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