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217.32 HSG CH-SG

Art. 8 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Arbeitsvertrag

I. Allgemeiner Teil - 3. Arbeitsverhältnis
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Art. 8 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Arbeitsvertrag

1. Der Arbeitsvertrag nennt die Vertragsparteien und regelt wenigstens

a) das Eintrittsdatum;

b) die Dauer des Arbeitsverhältnisses;

c) die Funktion und den Aufgabenbereich;

d) den Beschäftigungsgrad;

e)* den Lohn (Anfangslohn, Zulagen und weitere Entschädigungen);

f) den Dienstort.

2. Der Arbeitsvertrag kann variable Lohnbestandteile und individuelle Zulagen vorsehen. Der Universitätsrat erlässt Vorschriften über deren Rahmenbedingungen und Voraussetzungen. Er achtet dabei auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Dozierenden und der weiteren Wissenschaftlichen Mitarbeitenden, des Personals mit besonderen Aufgaben im Rahmen der Selbstfinanzierung der Organisationseinheiten sowie der übrigen Mitarbeitenden der Universitätsverwaltung.

3. Im Rahmen der rechtlichen Vorgaben der Organe der Universität[9] sind die Organisationseinheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich bei der Ausgestaltung der einzelnen Arbeitsverhältnisse frei.

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