217.32
HSG
CH-SG
Art. 6 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Begründung
I. Allgemeiner Teil - 3. Arbeitsverhältnis
Art. 6 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Begründung
1. Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel öffentlich-rechtlich und wird durch Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags, bei Lehraufträgen durch Annahme der Lehrauftragsbestätigung, begründet.
2. Ausnahmsweise ist eine privatrechtliche Anstellung zulässig, wenn besondere Bedürfnisse der Universität oder der Institute und Forschungsstellen dies erfordern und die Tätigkeit dafür geeignet ist. Der Vertrag bedarf vorgängig der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.