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217.32 HSG CH-SG

Art. 52 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Zeitguthaben: Übertragung auf das Folgejahr

III. Übergangsbestimmungen
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Art. 52 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Zeitguthaben: Übertragung auf das Folgejahr

1. Die Bereinigung der Zeitguthaben nach Art. 43 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011 erfolgt innerhalb von 24 Monaten nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

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