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217.32 HSG CH-SG

Art. 51 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Berufliche Vorsorge

III. Übergangsbestimmungen
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Art. 51 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Berufliche Vorsorge

1. Die Übertragung der Rechte und Pflichten der beruflichen Vorsorge nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 im Rahmen einer ordentlichen Beschäftigung auf eine Vorsorgeeinrichtung erfolgt bis spätestens acht Jahre nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

2. In der Übergangsphase dürfen bestehende Vorsorgeverträge nicht mehr verlängert und neue Verträge dürfen nicht mehr abgeschlossen werden.

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