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217.32 HSG CH-SG

Art. 5 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Personalkommission

I. Allgemeiner Teil - 2. Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte
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Art. 5 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Personalkommission

1. Der Senatsausschuss kann eine Personalkommission wählen.

2. Sie berät das Rektorat in personalpolitischen Fragen.

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