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217.32 HSG CH-SG

Art. 49 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Unfallversicherung

II. Besondere Bestimmungen - 2. Lehrbeauftragte
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Art. 49 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Unfallversicherung

1. Die Lehrbeauftragten sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gegen die Folgen eines Berufsunfalls bzw. eines Nichtberufsunfalls versichert. Lehrbeauftragte sind ab einem Beschäftigungsumfang von vier oder mehr Semesterwochenstunden je Semester gegen Nichtberufsunfall versichert. Der Arbeitnehmerbeitrag an die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung wird den Lehrbeauftragten von der Entschädigung oder dem Lohn abgezogen.

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