Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.32 HSG CH-SG

Art. 47 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Auszahlung

II. Besondere Bestimmungen - 2. Lehrbeauftragte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 47 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Auszahlung

1. Die Entschädigung wird den Lehrbeauftragten in der Regel am Ende des jeweiligen Semesters nach Rücksendung der Durchführungsbestätigung ausbezahlt.

← Art. 46 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) Geltungsbereich Art. 48 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →