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217.32 HSG CH-SG

Art. 46 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Verzicht auf Durchführung

II. Besondere Bestimmungen - 2. Lehrbeauftragte
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Art. 46 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Verzicht auf Durchführung

1. Erreicht die Lehrveranstaltung die vorgängig definierte Mindestanzahl an Studierenden nicht, wird auf die Durchführung der Lehrveranstaltung verzichtet. Das Honorar entfällt, wenn auf die Lehrveranstaltung einen Monat vor dem Semesterbeginn verzichtet wird. Wird die Lehrveranstaltung nach der gesetzten Frist abgesagt, ist ¼ des Honorars geschuldet.

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