217.32
HSG
CH-SG
Art. 45 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Erteilung des Lehrauftrages
II. Besondere Bestimmungen - 2. Lehrbeauftragte
Art. 45 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Erteilung des Lehrauftrages
1. Lehraufträge werden durch den Universitätsrat auf Antrag des Senats semesterweise erteilt. Der Lehrbeauftragte erhält eine Lehrauftragsbestätigung. Diese hält insbesondere die Entschädigung sowie die Bezeichnung der Lehrveranstaltung und die Anzahl Semesterwochenstunden fest. Ohne Gegenbericht innerhalb von 14 Tagen gilt der Lehrauftrag als angenommen.