217.32
HSG
CH-SG
Art. 43 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Grundsatz
II. Besondere Bestimmungen - 2. Lehrbeauftragte
Art. 43 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Grundsatz
1. Die Lehrbeauftragten stehen in einem auf die Dauer ihrer Tätigkeit befristeten Arbeitsverhältnis mit der Universität. Lehraufträge werden semesterweise erteilt. Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung weiterer Lehraufträge.
2. Die Lehrbeauftragten führen grundsätzlich ihre Tätigkeit an der Universität St.Gallen im Nebenerwerb aus.