217.32
HSG
CH-SG
Art. 42 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Entschädigung aus Mehrfachanstellungen
II. Besondere Bestimmungen - 1. Dozierende
Art. 42 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Entschädigung aus Mehrfachanstellungen
1. Die Entschädigungen aus Mehrfachanstellungen innerhalb der Universität gelten als Lohnbestandteile und sind entsprechend versichert. Die Versicherungspflicht umfasst den im beitragspflichtigen Zeitraum erzielten AHV-pflichtigen Lohn. Bei Mehrfachanstellungen wird am Ende des Jahres der gesamte AHV-pflichtige Lohn ermittelt. Allenfalls erfolgt eine rückwirkende Anpassung auf den tatsächlichen Jahreslohn.
2. Honorare aus Tätigkeiten ausserhalb der Universität werden im Rahmen der Regelung der Nebenbeschäftigungen abgewickelt und sind an der Universität nicht versichert.