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217.32 HSG CH-SG

Art. 4 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Organisationseinheiten

I. Allgemeiner Teil - 2. Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte
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Art. 4 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Organisationseinheiten

1. Als Organisationseinheiten nach diesem Erlass gelten

a) Rektorat;

b) Abteilungen;

c) Universitätsverwaltung;

d) Wissenschaftliche Institute, Forschungsstellen und die Executive School.

2. Die Organisationseinheiten sind, soweit dieser Erlass die zuständige Stelle nicht ausdrücklich bezeichnet, im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses nach Massgabe der Kompetenzordnung zuständig für Begründung, Beendigung und Gestaltung der Arbeitsverhältnisse. Sie werden von der Universitätsverwaltung unterstützt.

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