217.32
HSG
CH-SG
Art. 4 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Organisationseinheiten
I. Allgemeiner Teil - 2. Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte
Art. 4 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Organisationseinheiten
1. Als Organisationseinheiten nach diesem Erlass gelten
a) Rektorat;
b) Abteilungen;
c) Universitätsverwaltung;
d) Wissenschaftliche Institute, Forschungsstellen und die Executive School.
2. Die Organisationseinheiten sind, soweit dieser Erlass die zuständige Stelle nicht ausdrücklich bezeichnet, im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses nach Massgabe der Kompetenzordnung zuständig für Begründung, Beendigung und Gestaltung der Arbeitsverhältnisse. Sie werden von der Universitätsverwaltung unterstützt.