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217.32 HSG CH-SG

Art. 39 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Meldung von Missständen

I. Allgemeiner Teil - 4. Konfliktregelung
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Art. 39 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Meldung von Missständen

1. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann Missstände der vorgesetzten Stelle oder der nach dem Reglement über die Schlichtungsverfahren an der Universität St.Gallen vom 1. März 2012 zuständigen Stelle der Universität melden.

2. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verstösst nicht gegen die Treuepflicht, wenn sie oder er der durch das Reglement über die Schlichtungsverfahren an der Universität St.Gallen vom 1. März 2012 bezeichneten internen Meldestelle in Treu und Glauben Missstände meldet.

3. Der Universitätsrat erlässt ergänzende Richtlinien zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Missstände nach Abs. 1 dieser Bestimmung melden.

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