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217.32 HSG CH-SG

Art. 38 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis

I. Allgemeiner Teil - 4. Konfliktregelung
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Art. 38 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis

1. Die Rektorin oder der Rektor erlässt eine Verfügung, wenn bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande kommt.

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