217.32
HSG
CH-SG
Art. 38 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
I. Allgemeiner Teil - 4. Konfliktregelung
Art. 38 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
1. Die Rektorin oder der Rektor erlässt eine Verfügung, wenn bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande kommt.