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217.32 HSG CH-SG

Art. 36 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Gütliche Erledigung

I. Allgemeiner Teil - 4. Konfliktregelung
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Art. 36 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Gütliche Erledigung

1. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann sich bei Konflikten an die von der Universität St.Gallen bezeichneten Stellen wenden und diese um gütliche Erledigung ersuchen.

2. Sie oder er hält in der Regel den Dienstweg ein. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann eine Vertrauensperson beiziehen.

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