217.32
HSG
CH-SG
Art. 33 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Unbezahlter Urlaub
I. Allgemeiner Teil - 3. Arbeitsverhältnis
Art. 33 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Unbezahlter Urlaub
1. Werden weder die Interessen der Universität noch der Betrieb beeinträchtigt, kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Verwaltung und der Institute sowie dem wissenschaftlichen Personal der Institute von ihren jeweiligen Vorgesetzten auf schriftliches Gesuch hin unbezahlter Urlaub gewährt werden.
2. Der unbezahlte Urlaub dauert wenigstens zwei Wochen und höchstens 12 Monate.
3. Der Ferienanspruch wird je halber Monat Abwesenheit um einen Vierundzwanzigstel gekürzt.