217.32
HSG
CH-SG
Art. 32 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Ferien
I. Allgemeiner Teil - 3. Arbeitsverhältnis
Art. 32 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Ferien
1. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Vertrauensarbeitszeit können in Ergänzung zum Ferienanspruch nach Art. 61 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011 zusätzliche Ferientage gewährt werden. Der Universitätsrat erlässt unter Beachtung von Art. 8 Abs. 2 dieses Erlasses Vorschriften über deren Rahmenbedingungen und Voraussetzungen.
2. Mit den zusätzlichen Ferientagen sind sämtliche Überzeitansprüche abgegolten.