217.32
HSG
CH-SG
Art. 31 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Besondere Arbeitszeiten
I. Allgemeiner Teil - 3. Arbeitsverhältnis
Art. 31 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Besondere Arbeitszeiten
1. Die Rektorin oder der Rektor kann für einzelne Mitarbeitende oder einzelne Bereiche der Universitätsverwaltung in begründeten Fällen besondere Arbeitszeiten anordnen.
2. Als besondere Arbeitszeiten gelten insbesondere Einsätze ausserhalb der Dienstzeit aufgrund der von den Organisationseinheiten festgelegten Dienstpläne sowie Pikettdienst und Prüfungsaufsicht.