217.32
HSG
CH-SG
Art. 30 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Vertrauensarbeitszeit
I. Allgemeiner Teil - 3. Arbeitsverhältnis
Art. 30 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Vertrauensarbeitszeit
1. Wird auf die Zeiterfassung gemäss Art. 29 dieses Erlasses verzichtet, gilt Vertrauensarbeitszeit. In diesem Fall wird die Arbeitszeit nicht erfasst.
2. Macht die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Differenz zwischen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und der definierten Sollarbeitszeit geltend, meldet sie oder er die Differenz spätestens bis Ende des entsprechenden Monats der oder dem Vorgesetzten.