217.32
HSG
CH-SG
Art. 3 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte
I. Allgemeiner Teil - 2. Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte
Art. 3 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte
1. Die Rektorin oder der Rektor nimmt die Arbeitgeberrechte wahr, soweit durch das Universitätsgesetz vom 26. Mai 1988, das Universitätsstatut vom 25. Oktober 2010 und dieses Personalreglement keine andere Stelle als zuständig bezeichnet wird.
2. Der Universitätsrat regelt die Übertragung von Arbeitgeberrechten an einzelne Organisationseinheiten.