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217.32 HSG CH-SG

Art. 29 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Zeiterfassung

I. Allgemeiner Teil - 3. Arbeitsverhältnis
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Art. 29 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Zeiterfassung

1. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erfasst die Arbeitszeit in der Regel täglich. Die oder der Vorgesetzte kann jederzeit Einsicht nehmen.

2. Organisationeinheiten oder innerhalb von Organisationseinheiten einzelne Funktionsgruppen können durch Entscheid der Rektorin oder des Rektors von der Zeiterfassungspflicht ausgenommen werden. Sofern betriebliche Gründe vorliegen, kann zudem im Einzelfall durch arbeitsvertragliche Vereinbarung auf die Zeiterfassung verzichtet werden.

3. Immer zu erfassen sind Abwesenheiten infolge

a) Krankheit oder Unfall;

b) Mutterschaft;

c) obligatorische Dienstleistungen in Armee, Zivildienst, Zivilschutz und Feuerwehr.

4. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter meldet der oder dem Vorgesetzten am Ende des Jahres die nicht bezogenen Ferientage.

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