217.32
HSG
CH-SG
Art. 28 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Zeitguthaben und Zeitschuld
I. Allgemeiner Teil - 3. Arbeitsverhältnis
Art. 28 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Zeitguthaben und Zeitschuld
1. Die Universität wendet keine Block- und Gleitzeiten gemäss Art. 34 und 40 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011 an.
2. Zeitguthaben oder Zeitschulden ergeben sich aus der Differenz zwischen der täglichen Normalarbeitszeit gemäss Art. 33 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011 oder der im Vertrag definierten täglichen Sollarbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.
3. Der Ausgleich von Zeitguthaben oder Zeitschulden erfolgt nach Absprache zwischen Mitarbeiterin und Mitarbeiter und ihrer oder ihrem Vorgesetzten.