217.32
HSG
CH-SG
Art. 26 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Erreichbarkeit
I. Allgemeiner Teil - 3. Arbeitsverhältnis
Art. 26 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Erreichbarkeit
1. Die Erreichbarkeit wird innerhalb der einzelnen Organisationseinheit sichergestellt.
2. Während des Prüfungsbetriebs müssen Dozierende und im Prüfungsbetrieb involvierte Personen der Universitätsverwaltung unmittelbar erreichbar sein oder eine kompetente Stellvertretung sicherstellen.