217.32
HSG
CH-SG
Art. 23 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Nebenbeschäftigung und öffentliche Ämter
I. Allgemeiner Teil - 3. Arbeitsverhältnis
Art. 23 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Nebenbeschäftigung und öffentliche Ämter
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von mehr als 50 Prozent teilen der zuständigen Organisationseinheit vorgängig die Ausübung von gegen Entgelt ausgeübten Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern mit. Nebenbeschäftigungen sind entgeltlich, wenn die Entschädigung den in Art. 22 Abs. 2 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011 festgelegten Betrag übersteigt.
2. Für Dozentinnen und Dozenten gelten Art. 56 des Universitätsstatuts vom 25. Oktober 2010 sowie die vom Universitätsrat erlassenen Richtlinien für Nebenaktivitäten und den Nebenerwerb von Dozierenden an der HSG vom 3. Mai 2010. Die Rektorin oder der Rektor kontrolliert die Einhaltung der Regelung.