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217.32 HSG CH-SG

Art. 21 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Unfallversicherung

I. Allgemeiner Teil - 3. Arbeitsverhältnis
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Art. 21 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Unfallversicherung

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

2. Die Prämien gemäss Abs. 1 tragen

a) die Universität für die Berufsunfallversicherung;

b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Nichtbetriebsunfallversicherung.

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