217.32
HSG
CH-SG
Art. 21 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Unfallversicherung
I. Allgemeiner Teil - 3. Arbeitsverhältnis
Art. 21 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Unfallversicherung
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
2. Die Prämien gemäss Abs. 1 tragen
a) die Universität für die Berufsunfallversicherung;
b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Nichtbetriebsunfallversicherung.