217.32
HSG
CH-SG
Art. 18 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Ausserordentliche Leistungsprämie
I. Allgemeiner Teil - 3. Arbeitsverhältnis
Art. 18 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Ausserordentliche Leistungsprämie
1. Die Universität kann ausserordentliche Leistungen und ausserordentliches Leistungsverhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Ausrichtung von ausserordentlichen Leistungsprämien anerkennen.
2. Der Universitätsrat erlässt unter Beachtung von Art. 8 Abs. 2 dieses Erlasses Vorschriften über deren Rahmenbedingungen und Voraussetzungen.