217.32
HSG
CH-SG
Art. 16 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Inkonvenienzen
I. Allgemeiner Teil - 3. Arbeitsverhältnis
Art. 16 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Inkonvenienzen
1. Es werden keine Inkonvenienzentschädigungen ausgerichtet.
2. Die Rektorin oder der Rektor regelt Einsätze ausserhalb der Dienstzeit aufgrund der durch die Organisationseinheiten definierten Dienstpläne sowie Pikettdienst und Prüfungsaufsicht in einem separaten Erlass.