Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.32 HSG CH-SG

Art. 14 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Förderung von Weiterbildung

I. Allgemeiner Teil - 3. Arbeitsverhältnis
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Förderung von Weiterbildung

1. Die Universität fördert und unterstützt die Entwicklung und berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2. Der Senatsausschuss erlässt Richtlinien zur Förderung und Unterstützung der beruflichen Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter der Institute und der Verwaltung.

3. Der Senatsausschuss erlässt durch Reglement ergänzende Bestimmungen, insbesondere über

a) Kostentragung;

b) Voraussetzungen und Umfang der Kostenrückerstattung durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter;

c) Abschluss von Weiterbildungsvereinbarungen.

4. Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren nach der letzten Beitragszahlung oder der zuletzt erfolgten Inanspruchnahme von Arbeitszeit, erstattet die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Beteiligung der Universität, die den Betrag von Fr. 5'000.- übersteigt, anteilmässig nach Massgabe der Dauer zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und der Frist von drei Jahren Dauer zurück, soweit keine andere Regelung vereinbart worden ist.

← Art. 13 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) Geltungsbereich Art. 15 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →