217.32
HSG
CH-SG
Art. 13 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Unterschriftsberechtigung
I. Allgemeiner Teil - 3. Arbeitsverhältnis
Art. 13 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Unterschriftsberechtigung
1. Die Rektorin oder der Rektor erlässt die Unterschriftenordnung.
2. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist im Rahmen ihres oder seines Aufgabenbereichs unterschriftsberechtigt, soweit die Unterschriftenordnung keine andere Regelung enthält.