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217.32 HSG CH-SG

Art. 10 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) - Befristete Arbeitsverhältnisse

I. Allgemeiner Teil - 3. Arbeitsverhältnis
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Art. 10 Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) · Befristete Arbeitsverhältnisse

1. Das Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich unbefristet.

2. Wenn es durch den entsprechenden Aufgabenbereich geboten ist, können befristete Arbeitsverhältnisse vereinbart werden. Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen jedoch nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes abgeschlossen werden.

3. Befristete Arbeitsverhältnisse dauern insgesamt nicht länger als fünf Jahre.

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