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217.17 HO CH-SG

Art. 9 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Aufgaben

I. Allgemeine Bestimmungen - 4. Habilitationsausschuss
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Art. 9 HO · Aufgaben

1. Die Abteilungen können je einen Habilitationsausschuss einsetzen.

2. Den Habilitationsausschüssen kommen folgende Entscheidungskompetenzen der Abteilungsversammlung zu

a) Zulassung zum Habilitationsverfahren (Art. 12);

b) Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter (Art. 15);

c) Entscheid über die Rückweisung zur Überarbeitung (Art. 18);

d) Entscheid über die mündliche Habilitationsleistung (Art. 23);

e) Entscheid über die allfällige Wiederholung der mündlichen Habilitationsleistung (Art. 24).

3. In den übrigen Fällen stellen die Habilitationsausschüsse der Abteilungsversammlung Antrag.

4. Setzt eine Abteilung keinen Habilitationsausschuss ein, verbleiben die Entscheidungskompetenzen nach Abs. 2 dieser Bestimmung bei der Abteilungsversammlung.

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