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217.17 HO CH-SG

Art. 8 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Vorzeitige Beendigung der Mentorentätigkeit

I. Allgemeine Bestimmungen - 3. Mentorin oder Mentor
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Art. 8 HO · Vorzeitige Beendigung der Mentorentätigkeit

1. Beendet eine Mentorin oder ein Mentor diese Tätigkeit vorzeitig, bleibt in der Regel jene Abteilung zuständig, der die Mentorin oder der Mentor bis zu diesem Zeitpunkt angehört hat. Die Abteilung ist nicht verpflichtet, der habilitierenden Person einen Ersatz zu stellen.

2. Verlässt eine als Mentorin oder als Mentor tätige Person die Universität St.Gallen, kann sie das laufende Habilitationsverfahren noch während drei Jahren nach Verlassen der Universität weiterbegleiten.

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