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217.17 HO CH-SG

Art. 7 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Aufgaben

I. Allgemeine Bestimmungen - 3. Mentorin oder Mentor
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Art. 7 HO · Aufgaben

1. Aufgaben der Mentorin oder des Mentors sind insbesondere

a) Abgabe einer Empfehlung zuhanden der Abteilung (Art. 11 Abs. 2 Bst. f);

b) Beratung der habilitierenden Person;

c) weitere Aufgaben nach den Ausführungsbestimmungen der Abteilung.

2. Sofern die Ausführungsbestimmungen der Abteilung keine anderweitige Regelung vorsehen, kann die Mentorin oder der Mentor ein Gutachten nach Art. 15 dieses Erlasses verfassen.

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