217.17
HO
CH-SG
Art. 6 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Stellung
I. Allgemeine Bestimmungen - 3. Mentorin oder Mentor
Art. 6 HO · Stellung
1. Personen, die an der Universität St.Gallen habilitieren, werden von einer Mentorin oder einem Mentor durch das Habilitationsverfahren begleitet.
2. Mentorin oder Mentor können ordentliche oder assoziierte Professorinnen bzw. ordentliche oder assoziierte Professoren der Universität St.Gallen sein. Sie müssen derjenigen Abteilung angehören, die für die Habilitation zuständig ist.
3. Ordentliche oder assoziierte Professorinnen bzw. ordentliche oder assoziierte Professoren im Ruhestand können bis zur Erreichung des 70. Altersjahrs Mentorin oder Mentor sein.