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217.17 HO CH-SG

Art. 5 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Ausführungsbestimmungen der Abteilungen

I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Zuständigkeiten der Abteilungen
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Art. 5 HO · Ausführungsbestimmungen der Abteilungen

1. Besteht an einer Abteilung die Möglichkeit der Habilitation, erlässt die Abteilung Ausführungsbestimmungen. Die Ausführungsbestimmungen legen die Voraussetzungen für das Habilitationsverfahren an der Abteilung fest, die über diejenigen dieses Erlasses hinausgehen.

2. Sie regeln

a) die Gleichwertigkeit von schriftlichen Habilitationsleistungen (Art. 14 Abs. 2 Bst. b);

b) Anforderungen an die Publikation der Habilitationsschrift (Art. 27 Abs. 2).

3. Sie können zudem ergänzende Bestimmungen zu folgenden Bereichen enthalten

a) Aufgaben der Mentorin oder des Mentors (Art. 6-8);

b) Einsetzung eines Habilitationsausschusses (Art. 9-10);

c) Nachweis der Befähigung in der Lehre (Art. 13 Abs. 2 Bst. d);

d) zusätzliche dem Gesuch beizulegende Unterlagen (Art. 13 Abs. 2 Bst. f);

e) Ausgestaltung des Probevortrags (Art. 20 Abs. 3);

f) Voraussetzungen zur Abänderung oder Anerkennung der venia legendi (Art. 29 Abs. 3).

4. Sie können überdies vorsehen, dass Personen, die vor der Einreichung der schriftlichen Habilitationsleistung bereits über eine Professur an einer anderen Universität verfügen oder einen Ruf auf eine Professur einer anderen Universität angenommen haben, an der Universität St.Gallen das Habilitationsverfahren an der jeweiligen Abteilung weder aufnehmen noch weiterführen oder abschliessen können.

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