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217.17 HO CH-SG

Art. 4 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Möglichkeit der Habilitation

I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Zuständigkeiten der Abteilungen
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Art. 4 HO · Möglichkeit der Habilitation

1. Die Abteilungen legen durch Beschluss der Abteilungsversammlung fest, ob in ihrem Fachgebiet die Möglichkeit der Habilitation besteht.

2. Besteht an einer Abteilung die Möglichkeit der Habilitation, sind davon alle Fachgebiete erfasst, die an dieser Abteilung durch ordentliche oder assoziierte Professorinnen bzw. ordentliche oder assoziierte Professoren vertreten sind.

3. Verzichtet eine Abteilung auf die Möglichkeit der Habilitation in ihrem Fachgebiet, kann in diesem Fachgebiet auch an keiner anderen Abteilung der Universität ein Habilitationsverfahren durchgeführt werden.

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