Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.17 HO CH-SG

Art. 34 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Übergangsbestimmung

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 34 HO · Übergangsbestimmung

1. Für schriftliche Habilitationsleistungen, die vor dem 1. Januar 2020 eingereicht werden, richtet sich das Verfahren nach dem bisherigen Recht, sofern sich die habilitierende Person nicht freiwillig den Bestimmungen dieses Erlasses unterstellt. Bei einer freiwilligen Unterstellung ist ein erneuter Wechsel in die bisherige Ordnung ausgeschlossen.

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