217.17
HO
CH-SG
Art. 34 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Übergangsbestimmung
IV. Schlussbestimmungen
Art. 34 HO · Übergangsbestimmung
1. Für schriftliche Habilitationsleistungen, die vor dem 1. Januar 2020 eingereicht werden, richtet sich das Verfahren nach dem bisherigen Recht, sofern sich die habilitierende Person nicht freiwillig den Bestimmungen dieses Erlasses unterstellt. Bei einer freiwilligen Unterstellung ist ein erneuter Wechsel in die bisherige Ordnung ausgeschlossen.