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217.17 HO CH-SG

Art. 33 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Rechtsmittel

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 33 HO · Rechtsmittel

1. Verfügungen von Universitätsorganen, die sich auf diesen Erlass stützen, können nach Art. 42 Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 26. Mai 1988 mit Rekurs bei der Rekurskommission angefochten werden. Abs. 3 dieser Bestimmung bleibt vorbehalten.

2. Entscheide der Rekurskommission können nach Art. 44 Bst. b des Universitätsgesetzes vom 26. Mai 1988 mit Rekurs beim Universitätsrat angefochten werden.

3. Verfügungen des Senates oder des Senatsausschusses, die sich auf diesen Erlass stützen, können nach Art. 44 Bst. a des Universitätsgesetzes vom 26. Mai 1988 mit Rekurs beim Universitätsrat angefochten werden.

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