217.17
HO
CH-SG
Art. 33 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Rechtsmittel
IV. Schlussbestimmungen
Art. 33 HO · Rechtsmittel
1. Verfügungen von Universitätsorganen, die sich auf diesen Erlass stützen, können nach Art. 42 Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 26. Mai 1988 mit Rekurs bei der Rekurskommission angefochten werden. Abs. 3 dieser Bestimmung bleibt vorbehalten.
2. Entscheide der Rekurskommission können nach Art. 44 Bst. b des Universitätsgesetzes vom 26. Mai 1988 mit Rekurs beim Universitätsrat angefochten werden.
3. Verfügungen des Senates oder des Senatsausschusses, die sich auf diesen Erlass stützen, können nach Art. 44 Bst. a des Universitätsgesetzes vom 26. Mai 1988 mit Rekurs beim Universitätsrat angefochten werden.