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217.17 HO CH-SG

Art. 32 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - d) Verfahren, Zuständigkeit

III. Wirkungen der Habilitation
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Art. 32 HO · d) Verfahren, Zuständigkeit

1. Die Abteilungsversammlung entscheidet über Gesuche betreffend die Abänderung oder Anerkennung der venia legendi. Der Senatsausschuss beschliesst auf Antrag der Abteilungsversammlung über die Entziehung der venia legendi sowie über deren Wiederherstellung.

2. Ein ablehnender oder belastender Entscheid wird der gesuchstellenden Person mündlich oder schriftlich eröffnet und kurz begründet. Die gesuchstellende Person kann innerhalb von 14 Tagen seit Eröffnung eine anfechtbare Verfügung verlangen.

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