217.17
HO
CH-SG
Art. 31 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - c) Wiederherstellung
III. Wirkungen der Habilitation
Art. 31 HO · c) Wiederherstellung
1. Eine verfallene venia legendi kann auf begründeten Antrag hin wiederhergestellt werden.