Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.17 HO CH-SG

Art. 31 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - c) Wiederherstellung

III. Wirkungen der Habilitation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 HO · c) Wiederherstellung

1. Eine verfallene venia legendi kann auf begründeten Antrag hin wiederhergestellt werden.

← Art. 30 HO Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Geltungsbereich Art. 32 HO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →