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217.17 HO CH-SG

Art. 30 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - b) Entziehung

III. Wirkungen der Habilitation
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Art. 30 HO · b) Entziehung

1. Die venia legendi wird entzogen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber ohne triftigen Grund

a) während fünf aufeinanderfolgenden Jahren an der Universität St.Gallen keine Lehrveranstaltungen angeboten hat;

b) die Habilitationsschrift nicht innert der vorgesehenen Frist veröffentlicht;

c) die wissenschaftliche Tätigkeit über längere Zeit vernachlässigt.

2. Sie wird gleichfalls abgesprochen, wenn die Privatdozentin oder der Privatdozent in schwerwiegendem Masse gegen die Ordnung der Universität verstossen oder der akademischen Würde geschadet hat bzw. wenn sie oder er auf die venia legendi verzichtet hat.

3. An anderen Hochschulen im In- oder Ausland angebotene Vorlesungen oder Übungen können als Lehrveranstaltungen im Rahmen von Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung berücksichtigt werden. Die oder der Abteilungsvorstehende kann die Privatdozentinnen und Privatdozenten auf entsprechenden Antrag hin für einen beschränkten Zeitraum von der Pflicht zur Durchführung von Lehrveranstaltungen an der Universität St.Gallen entbinden.

4. Mit der Entziehung der venia legendi erlischt das Recht, den Grad einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten der Universität St.Gallen zu führen.

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