217.17
HO
CH-SG
Art. 29 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Venia legendi a) Abänderung, Anerkennung
III. Wirkungen der Habilitation
Art. 29 HO · Venia legendi a) Abänderung, Anerkennung
1. Die venia legendi kann auf begründeten Antrag hin abgeändert werden.
2. Privatdozentinnen und Privatdozenten, die an einer anderen in- oder ausländischen Universität habilitiert haben und an der Universität St.Gallen regelmässig Lehraufträge wahrnehmen, kann auf Antrag hin bewilligt werden, ihre venia legendi als solche an der Universität St.Gallen anerkennen zu lassen.
3. Die Abteilungen können in ihren Ausführungsbestimmungen weitere Voraussetzungen zur Abänderung und zur Anerkennung der venia legendi festlegen.