217.17
HO
CH-SG
Art. 28 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Lehrberechtigung, Pflichten in der Lehre
III. Wirkungen der Habilitation
Art. 28 HO · Lehrberechtigung, Pflichten in der Lehre
1. Privatdozentinnen und Privatdozenten können als Inhaberinnen und Inhaber der venia legendi Lehrveranstaltungen aus ihrem Fachgebiet anbieten.
2. Dabei besteht weder Anspruch auf einen Lehrauftrag noch auf Entschädigung. Privatdozentinnen und Privatdozenten sind als solche nicht Mitglieder des Lehrkörpers.
3. Die Privatdozentinnen und Privatdozenten unterstützen in ihrem Fachgebiet den Unterricht an der Universität St.Gallen. Die zuständige Abteilung berät sie in der Lehre und koordiniert ihren Einsatz. Die Verpflichtungen von habilitierten Mitgliedern des Lehrkörpers aus ihrem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis bleiben vorbehalten.