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217.17 HO CH-SG

Art. 27 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Bestätigung, Publikation, Antrittsvorlesung

II. Habilitationsverfahren - 5. Entscheid über die Habilitation
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Art. 27 HO · Bestätigung, Publikation, Antrittsvorlesung

1. Die Universität stellt der habilitierten Person eine Bestätigung über die erteilte venia legendi aus.

2. Die Abteilungen legen die Anforderungen an die Publikation in ihren Ausführungsbestimmungen fest. Sie stellen sicher, dass die Habilitationsschrift nach den allgemein anerkannten Regeln der jeweiligen Disziplin veröffentlicht wird.

3. Das Halten einer öffentlichen Antrittsvorlesung richtet sich nach Art. 50 Abs. 5 des Universitätsstatuts vom 25. Oktober 2010.

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