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217.17 HO CH-SG

Art. 25 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Antrag

II. Habilitationsverfahren - 5. Entscheid über die Habilitation
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Art. 25 HO · Antrag

1. Die Abteilungsversammlung beschliesst über die gesamte Habilitationsleistung aufgrund der schriftlichen und mündlichen Habilitationsleistung sowie der weiteren von der habilitierenden Person nach Art. 13 Abs. 2 dieses Erlasses einzureichenden Unterlagen und stellt im Fall der Annahme der Habilitation dem Senat Antrag.

2. Bei ihrem Vorschlag für die Umschreibung der venia legendi kann sich die Abteilungsversammlung auf einen Teil des beantragten Fachgebiets beschränken.

3. Ein ablehnender Entscheid wird durch die oder den Abteilungsvorstehenden mündlich oder schriftlich eröffnet und kurz begründet. Die habilitierende Person kann innerhalb von 14 Tagen seit Eröffnung eine anfechtbare Verfügung verlangen.

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