217.17
HO
CH-SG
Art. 24 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Wiederholung der mündlichen Habilitationsleistung
II. Habilitationsverfahren - 4. Mündliche Habilitationsleistung
Art. 24 HO · Wiederholung der mündlichen Habilitationsleistung
1. In Ausnahmefällen kann die Abteilungsversammlung der habilitierenden Person ermöglichen, die mündliche Habilitationsleistung zu wiederholen.
2. Wird die mündliche Habilitationsleistung erneut abgelehnt, ist eine weitere Wiederholung ausgeschlossen. Das Habilitationsverfahren ist in diesem Fall beendet. Eine spätere Wiedereinreichung einer schriftlichen Habilitationsleistung im gleichen Fachgebiet oder für das gleiche Forschungsgebiet ist ausgeschlossen.