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217.17 HO CH-SG

Art. 23 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Entscheid über die mündliche Habilitationsleistung

II. Habilitationsverfahren - 4. Mündliche Habilitationsleistung
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Art. 23 HO · Entscheid über die mündliche Habilitationsleistung

1. Die Abteilungsversammlung entscheidet über die mündliche Habilitationsleistung. Der Entscheid lautet auf Annahme, Wiederholung oder Ablehnung. Es wird kein Prädikat erteilt.

2. Der Entscheid auf Wiederholung oder Ablehnung wird durch die oder den Abteilungsvorstehenden mündlich oder schriftlich eröffnet und kurz begründet. Die habilitierende Person kann innerhalb von 14 Tagen seit Eröffnung eine anfechtbare Verfügung verlangen.

3. Mit einem ablehnenden Entscheid ist das Habilitationsverfahren beendet. Eine spätere Wiedereinreichung einer schriftlichen Habilitationsleistung im gleichen Fachgebiet oder für das gleiche Forschungsgebiet ist ausgeschlossen.

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