217.17
HO
CH-SG
Art. 20 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Probevortrag
II. Habilitationsverfahren - 4. Mündliche Habilitationsleistung
Art. 20 HO · Probevortrag
1. Aufgrund des Probevortrags soll die fachliche und didaktische Befähigung der habilitierenden Person geprüft werden.
2. Der Probevortrag dauert in der Regel 30 Minuten und ist universitätsöffentlich.
3. Die Abteilung kann in ihren Ausführungsbestimmungen vorsehen, dass die habilitierende Person zusätzlich zum Probevortrag einen Vortrag vor Studierenden halten muss und eine Evaluation des Vortrags durch die Studierenden erfolgt.