Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.17 HO CH-SG

Art. 20 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Probevortrag

II. Habilitationsverfahren - 4. Mündliche Habilitationsleistung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 HO · Probevortrag

1. Aufgrund des Probevortrags soll die fachliche und didaktische Befähigung der habilitierenden Person geprüft werden.

2. Der Probevortrag dauert in der Regel 30 Minuten und ist universitätsöffentlich.

3. Die Abteilung kann in ihren Ausführungsbestimmungen vorsehen, dass die habilitierende Person zusätzlich zum Probevortrag einen Vortrag vor Studierenden halten muss und eine Evaluation des Vortrags durch die Studierenden erfolgt.

← Art. 19 HO Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Geltungsbereich Art. 21 HO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →